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Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist an die korrekte Durchführung und den Nachweis der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf der Mutter während der Schwangerschaft und fünf des Kindes nach der Geburt) gekoppelt.
Bei der Variante 30 plus 6 ist der Nachweis aller zehn Untersuchungen durch Vorlage der Originalblätter im Mutter-Kind-Pass an die zuständige Krankenkasse bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes zu erbringen.
Bei den Varianten 20 plus 4, 15 plus 3 und 12 plus 2 sowie beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist der Nachweis in zwei Schritten zu erbringen:
Die ersten neun Untersuchungen sind bis zur Vollendung des 10. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der ersten beiden Blätter des Mutter-Kind-Passes im Original zu erbringen.
Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes ist das dritte Blatt des Mutter-Kind-Passes über die zehnte Untersuchung im Original vorzulegen. Bei Mehrlingskindern sind die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für jedes Kind extra nachzuweisen.
Kommen Sie dieser Nachweispflicht nicht nach, reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld ab den folgenden Zeitpunkten:
Als Nachweis für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen dienen die drei Formblätter aus dem Mutter-Kind-Pass (bei alten Mutter-Kind-Pässen: die zwei Formblätter). Die Nachweise über die Untersuchungen schicken Sie bitte vor dem Ende des vorgeschriebenen Zeitpunktes (eingeschrieben) an den zuständigen Krankenversicherungsträger. Auf den Formblättern müssen alle Untersuchungen durch Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes bestätigt sein (auch die interne Untersuchung ist durchzuführen und durch Ärztin/Arzt zu bestätigen). Bewahren Sie sicherheitshalber Kopien der Originalformblätter auf.
Kinderbetreuungsgeld für Selbstständige
Quelle: HELP.gv.at