Kundmachung
Gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 42 Abs. 2 und Abs. 6 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, i.d.g.F., wird kundgemacht, dass der in der Zeit von 13.10.2025 bis 27.10.2025 öffentlich aufgelegene Entwurf des Digitalen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Großhöflein nach Ablauf dieser Auflagefrist auf Grund von Stellungnahmen oder Erinnerungen und ohne wesentliche Veränderung der Planungsabsichten abgeändert wurde und daher neuerlich für zwei Wochen, das ist in der Zeit
von 13.10.2025 bis 27.10.2025
im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegt.
Die genaue Lage des Gebietes, auf welches sich die Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes bezieht, ist aus den im Gemeindeamt aufliegenden digitalen Unterlagen ersichtlich.
Gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 42 Abs. 4 und Abs. 6 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, i.d.g.F., ist jedermann berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen.
Der Bürgermeisterin
Maria Zoffmann




