Schutzbestimmungen, Vorgehensweise und Rechtslage bei Entfernung von Schwalben-Nestern

Die an Gebäuden brütenden Arten „Mehlschwalbe“ und „Rauchschwalbe“ zählen zu den gem. § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes – NG 1990 geschützten Tierarten.

Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der geschützten Vogelarten ist verboten (§ 16 Abs. 2 NG 1990).

Die Schwalben kehren üblicherweise im März bzw. April ins Brutgebiet zurück, meist an ihre gewohnten Brutplätze. Mehl- und Rauchschwalben ziehen in der Zeit von April bis September zwei bis drei Bruten hoch. Von Ende August bis Oktober kehren die Tiere in ihre Überwinterungsgebiete zurück.

Im Burgenland gibt es gerade noch 3.500 Rauchschwalbenpaare und rund 2.000 Mehlschwalbenpaare. Schwalben finden immer seltener geeignete Nistmöglichkeiten. Deshalb appelliert die Landesregierung, die Vorgaben einzuhalten.

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den genannten Verboten bewilligen. Auskunft gibt hierzu die Burgenländische Landesregierung, Referat Naturschutzrecht.

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