• Auszug aus: Präambel/Promulgationsklausel

    Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetzes 2019 – Bgld. PSG 2019,  wird verordnet:
    § 1  Geltungsbereich
    Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée, in der Folge „GFD“ genannt) und der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus, in der Folge „ARZ“ genannt) als deren Überträger, mit dem Ziel

    1. das Auftreten der GFD und der ARZ festzustellen,
    2. deren Ausbreitung zu verhindern und
    3. beide zu bekämpfen.

    § 2 Begriffsbestimmungen
    (1) „Wirtspflanzen der GFD“ sind die Weinrebe (Vitis spp.) und die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba). Überträger der GFD ist insbesondere die ARZ.
    (2) „Untersuchung“ ist ein systematisches labortechnisches Verfahren zur Feststellung von GFD an Wirtspflanzen.
    (3)„Ausbruchstelle“ ist jene Wirtspflanze, an der GFD mittels einer Untersuchung festgestellt wurde (Einzelstockprobe). Wurde eine Mischprobe mehrerer Wirtspflanzen genommen, so gilt der Mittelpunkt der beprobten Wirtspflanzen als Ausbruchstelle.
    (4)„Verbreitungsgebiet der ARZ“ ist das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes.
    (5)„Befallszone“ ist jenes Gebiet, das im Umkreis von 500 Metern um die Ausbruchstelle von der Behörde festgelegt wird.
    (6)„Sicherheitszone“ ist jenes Gebiet, das im Umkreis von 2 500 Metern um die Befallszone von der Behörde festgelegt wird.

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    § 4 Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall
    (1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen stehen, auf denen Weinreben (Vitis spp.) wachsen, sind verpflichtet, diese Grundflächen auf das Auftreten der GFD laufend zu kontrollieren und jedes Vorkommen sowie Anzeichen, die auf den Befall hinweisen, unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst des Landes zu melden. Dieser hat bei Verdacht eines Befalls mit GFD eine Untersuchung durchzuführen.
    (2) Die positiven Ergebnisse der Untersuchungen hat der Pflanzenschutzdienst des Landes an die Behörde zu melden.

    § 5 Befallszone und Sicherheitszone
    (1) Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Behörde das Gebiet, in der sich die Ausbruchstelle befindet, als Befallszone abzugrenzen. Zur Einrichtung einer Befallszone bedarf es eines Nachweises der GFD durch Untersuchung. Die Wirtspflanze, von der die Proben zur Untersuchung genommen wurden, bildet den Ausgangspunkt für die Einrichtung der Befalls- und Sicherheitszone. Die Ausbruchstelle ist während der gesamten Dauer der Einrichtung der Befalls- und Sicherheitszone behördlich zu markieren Die Abgrenzung der Befallszone ist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden kundzumachen, die betroffenen Weinbautreibenden gemäß § 2 Abs. 6 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019 – Bgld. WeinbauG 2019, LGBl. Nr. 90/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2025, sind von der Behörde schriftlich über die Einrichtung der Befallszone zu verständigen.
    (2) Um die Befallszone ist von der Behörde eine Sicherheitszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Sicherheitszone ist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden kundzumachen.
    (3) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszonen hat unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten zu erfolgen. Die Befalls- und Sicherheitszonen sind in den Aussendungen des Pflanzenschutzwarndienstes der Landwirtschaftskammer Burgenland zu veröffentlichen.
    (4) Erstreckt sich die Befallszone oder die Sicherheitszone über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden, haben diese bei der Abgrenzung der Zone einvernehmlich vorzugehen.
    (5) Flächen, auf denen der Befall festgestellt wurde, gelten frühestens zwei Jahre nach der letzten Meldung der GFD als befallsfrei. Die Aufhebung der Befalls- und der Sicherheitszone hat durch die Behörde nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes zu erfolgen. Die Kundmachungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. Zusätzlich ist die Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszonen in den Aussendungen des Pflanzenschutzwarndienstes der Landwirtschaftskammer Burgenland zu veröffentlichen.

    § 6 Bekämpfungsmaßnahmen
    (1) Weinbautreibende gemäß § 2 Abs. 6 Bgld. WeinbauG 2019 sowie Besitzerinnen und Besitzer von einzelnen Wirtspflanzen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und Anordnungen der Behörde verpflichtet, die Rodung und geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der GFD und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung durchzuführen. Können diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung für die Rodung und die Bekämpfungsmaßnahmen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

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    Burgenländische GFD-Verordnung 2026 – pdf-Datei